Satzung des Kulturkreises Gerresheim e.V.

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Kulturkreis Gerresheim e.V.“. Er umfasst außer Gerresheim die Stadtteile Grafenberg, Ludenberg und Hubbelrath . Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Gerres­heim und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf unter VR 6082 eingetragen.

§ 2  Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, musisch-kulturelle Arbeit in Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg und Hub­belrath zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst, Kulturreisen, Konzerten, Theater, Lesungen, Vorträge sowie die Kulturlandschaftspflege.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind nicht auf die Erzielung ei­nes Ge­winns abgestimmt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Vereinigungen (auch juristische Perso­nen) werden, die an der Entwicklung des Kulturkreises Interesse haben.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder in Textform beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

(3) Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die Zwecke des Vereins er­worben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglie­der sind wahlberechtigt und wählbar.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

– bei natürlichen Personen durch den Tod,

– bei rechtsfähigen Vereinigungen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

– bei nichtrechtsfähigen Vereinigungen durch Auflösung,

– durch Austritt,

– durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand unter Ein­haltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Glei­ches gilt, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und nach Mahnung binnen zweier Monate seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7  Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung fest­gesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat das Recht, über alle Vereinsan­gelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Ihr obliegt vor allem:

1. Die Festlegung des Arbeitsprogramms,

2. Die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,

3. Die Genehmigung des Jahresabschlusses,

4. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

5. Die Wahl und Entlastung des Vorstands,

6. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder,

7. Alle zwei Jahre die Wahl zweier Kassenprüfer,

8. Die Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

9. Die Änderung der Satzung,

10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermö­gens.

§ 10  Vertretung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, vertreten sich in der Mitgliederversammlung selbst.

(2) Mitglieder, die Vereinigungen sind, delegieren je einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.

§ 11  Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in Textform und unter Angabe der Tages­ordnung durch den Vorstand einberufen werden.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Text­form bei dem Vorstand einzureichen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mit­glieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen oder der Vorstand verlangt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist zur festgesetzten Zeit beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in den Angelegenheiten des § 9 Nr. 9 und 10 mit der Mehr­heit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Im übrigen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, aus einem oder zwei Schriftfüh­rern, dem Kassenführer und dem Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungs­berechtigt.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag von mindestens einem Stimmberechtigten ist die Wahl geheim vorzunehmen. Erreicht keiner der Kandidaten für ein Vor­standsamt die Mehrheit der Stimmen, so ist im zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der die meis­ten Stimmen erhält.

(4) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Ihm obliegt die Erledi­gung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht kraft Satzung oder Beschluss der Mitgliederver­sammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Ausgaben des Vereins sind vom Vorstand vorher zu beschließen. In Eilfällen kann der/die ers­te Vorsitzende über einen Betrag von 300,00 Euro verfügen. Diese Ausgabe muss vom Vor­stand ge­nehmigt werden.

(6) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

§ 13  Beirat

(1) Der Vorstand beruft aus den Mitgliedern des Vereins einen Beirat, der die Organe des Vereins fach­lich berät. Die Zahl seiner Mitglieder bestimmt der Vorstand, er beruft auch einzelne Beirats­mitglieder ab. Das Amt der Beiräte erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(2) Der Beirat soll zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und hier beratend – also ohne Stimmrecht – tätig sein.

§ 14  Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sit­zungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem betreffenden Gremium in der nächsten Versammlung oder Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15  Ehrenamtlichkeit der Vereinsämter

Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich verwaltet.

§ 16  Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außeror­dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Diese Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhande­nen Vereinsvermögens. Sie ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aus­geführt wer­den.

§ 17  Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle vereinsrechtlichen Angelegenheiten ist Düsseldorf.

Düsseldorf, den 31.07.2014